AGB

hawkins.film

Stand: 25.08.2023

HAWKINS & CROSS Media GmbH
Geschäftsführer: Bruno Fritzsche
Arndtstr.29, 70197 Stuttgart
(im Folgenden abgekürzt als: Filmproduktion)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Der Film
    1. Die Herstellung des Films erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Konzepts, Briefings oder genehmigten Drehbuchs/Storyboards, Layoutfilms und/oder des schriftlich niedergelegten Ergebnisses der letzten Besprechung vor Drehbeginn.
      Gibt es keine inhaltlichen und/oder gestalterischen Anweisung seitens des Auftraggebers, erfolgt die Filmherstellung nach Vorstellungen der Filmproduktion.
    2. Die Verantwortlichkeit für die sachliche Richtigkeit des Inhalts des Films und die rechtliche Zulässigkeit trägt der Auftraggeber, soweit seine Weisungen insoweit befolgt worden sind.
    3. Die Filmproduktion verkauft ausdrücklich nur die Erstellung des Films und die dazugehörige Nutzung des Films, nicht die Daten oder Rechte, insofern dies nicht anders schriftlich vereinbart wurde. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf die Audio/Video Rohdaten oder Software-Dateien des Schnittprogramms, diese kann der Auftraggeber zusätzlich lizenzieren. Es liegt im Ermessen der Filmproduktion, zu welchem Preis die Rohdaten an den Auftraggeber übergeben werden.
    4. Der Vertrag mit dem Kunden kommt zustande durch:
      – Unterzeichnung des Angebots inklusive Leistungsbeschreibung oder
      – durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung
      – durch telefonisch oder per Email vereinbarte Dienstleistungen und Beauftragungen, bzw. Aufforderung zur Handlung

  2. Kosten
    1. Die vereinbarten Leistungen werden von der Filmproduktion durchgeführt. Für Leistung und Preise gilt der letzte Kostenvoranschlag.
    2. Etwaige Mehrkostenforderungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers hat die Filmproduktion vorher anzukündigen. Ankündigung von Mehrkosten kann telefonisch oder per Mail oder per Mehrkostenangebot erfolgen. Mehrkosten die nicht im Vorfeld angekündigt werden können oder von höherer Instanz genehmigt werden können, wie z.B. Überstunden, spontane zusätzliche Technik o.ä trägt der Kunde/Auftraggeber, insofern die Mehrarbeit/Mehrkosten zur erfolgreichen Durchführung der Dreharbeiten notwendig werden oder spontan vom Auftraggeber gewünscht werden. Die Filmproduktion hat das Recht Mehrkosten von 15% der Nettoherstellungskosten ohne Ankündigung durch Mehraufwand geltend zu machen, insofern diese anfallen. Mehrkosten werden nach Tagen oder Stunden abgerechnet und protokolliert. Der Stundensatz bzw. Tagessatz ist dem jeweiligen Angebot zu entnehmen.
    3. Sofern im schriftlichen Angebot nicht anders vermerkt, hat ein Arbeitstag 8 Stunden zzgl. 1 Stunde Pause. Angebotene Tagessätze beinhalten somit 9 Stunden. Ab der 10. Std. wird eine Überstundenpauschale von + 25% pro Std. fällig, ab der 12. Std. + 60%, ab der 14.Std. +100%.
    4. Der Spesensatz pro Person und Tag beträgt 28€ netto (Deutschland, int. Ausland kann abweichen), dieser kann nicht reduziert werden, wenn z.B. nur 6 statt 8 Stunden gedreht wurde. Insofern nicht im Angebot inkludiert, werden die Spesen gesondert in der Rechnung aufgeführt.
    5. Benzin/Dieselkosten werden mit 0,4€ pro Kilometer berechnet. Insofern nicht anders angeboten, werden die gesamten Fahrkosten gesondert in der Rechnung aufgeführt. Das Auto/KFZ ist grundsätzlich ein Arbeitsmittel und wird somit zzgl. der Kilometergelder gesondert ausgewiesen.
    6. Insofern nicht anders angeboten betragen die Übernachtungskosten 90€ pro Person und Nacht. Übernachtungskosten geltend zu machen liegt in der Einschätzung der Produktion, in jedem Fall jedoch ab einer Anreise von 150km zum Drehort oder bei Dreharbeiten über 8 Stunden.
      Insofern nichts anderes im Angebot vereinbart wurde, finden Übernachtungen in Einzelzimmern statt.


  3. Herstellung
    1. Die Herstellung beginnt mit der schriftlich bestätigten letzten Besprechung vor der Produktion oder, sofern ein solches nicht erfolgt, mit der Annahme des schriftlichen Auftrags durch Telefon, Email oder ähnliches (siehe Punkt 1.4). Auch eine Beauftragung von Leistung (Drehplanung, Besprechung, Postproduktion, Recherche o.ä.) gilt als Auftragsbestätigung und ist ohne schriftliche Signatur rechtskräftig. Der Auftraggeber bestätigt mit der dem Einleiten der Produktion, die Kosten für eben diese zu kennen, zahlungskräftig zu sein und in dem vereinbarten Zeitraum die Herstellungskosten zu tragen.
    2. Der Film wird wie im Konzept, Drehbuch, Briefing o.ä. beschrieben durchgeführt. Wenn nicht anders angegeben erhält der Auftraggeber 2 Feedbackschleifen für Korrekturen. Die Korrekturen umfassen Änderungen an Schnitt und Grafik im Rahmen des Angebots, keinen Nachdreh zzgl. Vertonung o.ä. Die 1. Feedbackschleife für große Änderungen, 1 Feedbackschleife für Details.
    3. Ist die Produktion beauftragt, sind damit alle angebotenen Bestandteile des Angebots anerkannt und beauftragt. Es ist nicht möglich in laufender Beauftragung ganze Teile oder einzelne Bestandteile zu reduzieren oder zu streichen, bspw. 2 der angebotenen Schnitt-Tage streichen, oder ganze Drehtage. Sollten Drehtage auf Grund von ausfallenden Protagonisten oder anderer Ursachen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, abgesagt werden, liegt es bei der Produktion, ob diese kostenfrei erstattet werden. Grundlegend gilt, dass kurzfristige Absagen von unter 2 Wochen zu 100% von dem Auftraggeber übernommen werden, mittelfristige Absagen (2 Monate – 2 Wochen) zu 50% übernommen werden; in jedem Fall liegt die Entscheidung im Einzelfall bei der Produktionsfirma.
    4. Die Filmproduktion erstellt, egal welcher Inhalt und Machart der Film hat, kreative Leistungen und ein Filmkunstwerk. Diese sind, gleich ob ein Konzept vorliegt, immer subjektiv zu betrachten. Die Qualität der Leistung der Filmproduktion ist dem Auftraggeber im Vorfeld bewusst. Eine Nicht-Einhaltung der Qualitätsstandards ist subjektiv und nicht rechtskräftig bzw. möglich.
    5. Insofern der Auftraggeber Schauspieler, Models o.ä. zur Verfügung stellt, haftet der Auftraggeber für die Rechteklärung mit den eingebrachten Personen, Locations o.ä. insbesondere hinsichtlich der DSGVO, es sei denn eine Rechteklärung oder Buchung seitens der Filmproduktions ist ausrücklich gewünscht und kommuniziert. Dies ist im Angebot vermerkt.
    6. Insofern der Auftraggeber Personal stellt, bspw. Assistenten oder Helping Hands, haftet er für jegliches Vertragswerk, Versicherungen und Abrechnung.
    7. Sofern im schriftlichen Angebot nicht anders vermerkt, ist das anzufertigende Endformat ein Full HD (1920×1080, 25p) Film mit .mp4 Konvertierung und Stereo-Tonmischung. Ein anderes Endformat, wie z.B. 4K Videoaufnahme oder 5.1 Tonmischung, muss im Vorfeld abgesprochen und beauftragt werden.

  4. Abnahme
    1. Beanstandungen müssen unverzüglich nach Ansicht des Films erfolgen. Unverzüglich bedeutet, mit dem nächsten kontakt, der sich auf den Film bezieht und Feedback beinhaltet. Spätere Reklamationen bzw. Reklamationen nach Abnahmeschritten sind ausgeschlossen bzw. werden nachträglich berechnet. Beanstandungen, die auf rein künstlerischen Gesichtspunkten im Rahmen der Konzeption/Kreation beruhen, können nicht geltend gemacht werden. Die Filmproduktion ist nicht verpflichtet, nach erfolgter Korrektur und Abnahme weitere Änderungen kostenfrei vorzunehmen.
    2. Sofern der Film nach dem genehmigten Drehbuch/Briefing/Konzept o.ä. gefertigt ist und qualitativ den Anforderungen entspricht, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet (Ausschluss so genannter Geschmacksretouren).
    3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die beauftragte Leistung zu bezahlen, auch sollte er und/oder Mitarbeiter/Partner subjektiv nicht mit de Film zufrieden sein.
    4. Im Übrigen gelten für etwaige Mängel die gesetzlichen Vorschriften.

  5. Rechteübertragung
    1. Beabsichtigt der Auftraggeber nach Fertigstellung des Films eine Ausdehnung des Nutzungsrechts hinsichtlich einer zeitlichen oder räumlichen Beschränkung, wird die Filmproduktion, soweit dieses möglich ist, dem Auftraggeber die entsprechenden Nutzungsrechte gegen Zahlung der üblichen oder, sofern eine solche nicht feststellbar ist, einer angemessenen Vergütung abtreten. Die entsprechende Verlängerung oder Ausdehnung der Nutzungsrechte wird die Filmproduktion nur aus wichtigem Grund verweigern.
    2. Will der Auftraggeber über die vereinbarte Nutzung des Films hinaus Rechte am Film erwerben, muss hierüber mit der Filmproduktion eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden. Insofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, bezieht sich die Rechteübertragung auf die Online-Nutzung für Website des Kunden und Veröffentlichung auf YouTube sowie interne Ausstrahlung und Messe.
    3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Bearbeitungen oder von der Filmproduktion genehmigten Änderungen durch die Filmproduktion selbst vornehmen zu lassen. Es sei denn, dies ist aus wirtschaftlichen, werblichen oder technischen Gründen unzumutbar.
    4. Der Übergang der Rechte erfolgt mit Ablieferung der Musterkopie an den Auftraggeber und Bezahlung der Herstellungskosten. Bis zur vollständigen Bezahlung ist dem Auftraggeber der Einsatz der von der Filmproduktion erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. Die Filmproduktion kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
    5. Das Eigentum an dem Bild- und Tonn-Dateien sowie an allen für die Herstellung des Films von der Filmproduktion selbst erstellten Materialen, wie Drehbücher und andere Unterlagen, verbleiben bei der Filmproduktion. Die Filmproduktion überträgt dem Auftraggeber keine Rechte hinsichtlich der während der Herstellung des Films entstandenen Materialen und Unterlagen, insbesondere auch nicht hinsichtlich der während eines etwaigen Castings entstandenen Aufnahmen. Der Auftraggeber erwirbt ein Nutzungsrecht, kein Recht an Rohdaten o.ä.
    6. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf die Filmproduktion – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Auftraggebers – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.
    7. Die Filmproduktion haftet nicht für die Veränderung von Gesetzen und Rechtslagen, sollten nach der Produktion Kosten bzgl. BuyOuts o.ä. entstehen, werden diese dem Auftraggeber zur Last gelegt, solange die Filmproduktion diese im Vorfeld nicht absehen konnte.
    8. Die Filmproduktion haftet nicht für das Verletzen der Rechte Dritter im Rahmen des DSGVO im Rahmen einer Produktion, wenn Aufnahmen öffentlicher Gebäude, Straßenzüge o.ä. gewünscht sind. Dem Auftraggeber sind die Datenschutzbestimmungen bekannt, wenn diese nicht bekannt sind ist er angehalten die Filmproduktion um Beratung zu bitten. Die Filmproduktion holt eine allgemeine Drehgenehmigung für öffentliche Dreharbeiten ein.
    9. Insofern nicht anders im Angebot vermerkt, erwirbt der Auftraggeber das Nutzungsrecht des Film für den Bereich Online/Intern/Messe für den Zeitraum von 1 Jahr, Region: Deutschland. Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet den Film eigenständig zu verändern oder anderweitig auszuwerten, ohne die Filmproduktion darüber in Kenntnis zu setzen bzw. die Erlaubnis einzuholen.

  6. Zahlungsbedingungen
    1. Der Auftraggeber verpflichtet sich zu der Zahlung der Kosten wie im Kostenvoranschlag angegeben. Zahlungsfrist u.ä. sind dem Kostenvoranschlag zu entnehmen. Insofern nicht anders vereinbart: 14 Tage Zahlungsziel, 50% nach Dreharbeiten, 50% nach finaler Abgabe und Lieferung des Films.
      Ab der 2. Mahnung hat die Filmproduktion das Recht Mahngebühren in Höhe von 20% der Nettoherstellungskosten geltend zu machen. Insofern die Zahlung nach der 2. Mahnung ausbleibt, hat die Filmproduktion das Recht das ausstehende Honorar sowie Schadensersatz (inkl. anderer möglicher Ersatzzahlungen) einzuklagen bzw. das Projekt und die offenen Zahlungen an ein Inkassounternehmen zu übergeben.

  7. Kopien und Aufbewahrung
    1. Die Filmproduktion darf den Film als Ganzes, sowie als CutDowns, Ausschnitte, Filmstills u.a. Element des produzierten Films für eigene Werbezwecke (z.B. auf der Webseite und Social Media Auftritte) nutzen und diese vorführen, jedoch erst, wenn der Film seitens des Auftraggebers im Einsatz ist. Ist dies nicht erwünscht, muss der Kunde die Geheimhaltung des Films im Vorfeld kommunizieren.
    2. Die Filmproduktion ist nicht verpflichtet das Material (Rohdaten, Tonaufnahmen u.a.) zu sichern, insofern dies nicht im Vorfeld ausdrücklich gefordert wurde. Eine Sicherung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, aus Kulanz für den Zeitraum von einem Jahr. Insofern keine Sicherung der Daten nach Abgabe durch die Filmproduktion erfolgt, ist diese nicht haftbar.

  8. Schlussbestimmungen
    1. Abänderungen dieser allgemeinen Bedingungen und ihnen vorhergehender besonderer Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Erklärungen per E-Mail gelten entsprechend.
    2. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Geltung der übrigen Bestimmungen unberührt.
    3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der Filmproduktion in Stuttgart. Erfüllungsort ist StuttgartF

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